Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl II Erstverkündet: 19. Dezember 1994
§ 15.01

§ 15.01 – Begriffsbestimmungen und Anwendung

Für dieses Kapitel gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 1 des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI) und der Artikel 5.01 und 8.01 der Anlage 2 des Übereinkommens. normal normal Die Einzelheiten der Anwendung der Bestimmungen dieses Kapitels sind im CDNI geregelt. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Die Begriffsbestimmungen des Artikels 1 des CDNI gelten für dieses Kapitel.
  • Es beziehen sich auch die Artikel 5.01 und 8.01 der Anlage 2 des CDNI.
  • Die Anwendung der Bestimmungen dieses Kapitels wird im CDNI geregelt.
  • Das Kapitel betrifft die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt.
  • Es handelt sich um spezifische Regelungen für den Umgang mit Abfällen in diesem Bereich.